Fahrschule STIPEK - leichter geht's nicht!
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Lenkberechtigung der Klasse D

Für die Lenkberechtigung der Klasse D finden laufend Kurse statt, zu denen Du Dich jederzeit gerne anmelden kannst. Die notwendigen Fahrstunden werden individuell vereinbart und können auch unabhängig von Deinem theoretischen Lernfortschritt durchgeführt werden. Falls Du die Berufskraftfahrerberechtigung D95 benötigst, kannst Du selbstverständlich auch diese Ausbildung bei uns absolvieren. Wir helfen Dir von der Anmeldung am Land Salzburg bis zur positiven Durchführung Deiner Prüfungen.

Für genauere Infos und Termingestaltung stehen wir Dir gerne in unserem Fahrschulbüro zur Verfügung - 06245 / 80 405

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Grundqualifikation C95 & D95 | Berufskraftfahrer

Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse C1, C und D, die gewerbsmäßig Güter oder Personen befördern, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen, sofern die Lenkberechtigung D nach dem 9. September 2008 oder Lenkberechtigung C1 oder C nach dem 9. September 2009 erteilt wurde. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung sowie einer theoretischen Prüfung vor einer Kommission erbracht, anschließend wird der Code 95 im Führerschein eingetragen.

Ablauf der Grundqualifikation:

  1. Praktische Prüfung: Grundsätzlich wird dieser Prüfungsteil in der Fahrschule gleichzeitig mit der C oder D-Führerscheinprüfung abgehalten. Das heißt die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 90 Minuten, wobei die ersten 45 Minuten zur Lenkberechtigungsprüfung und die gesamten 90 Minuten zur C95/D95 Berufskraftfahrerprüfung zählen.
  2. Theorieprüfung: Der zweite Teil der Grundqualifikationsprüfung wird bei einer Stelle der Landesregierung von einer aus drei Personen bestehenden Kommission durchgeführt. Die theoretische Prüfung besteht aus drei Teilen: 1. Multiple Choice Fragen (Prüfungsbögen - keine PC Prüfung) 2. Erörterung von Praxissituationen 3. Offene Prüfungsfragen.

Weiterbildung C95 & D95

Im Rahmen der Weiterbildung sind Schulungen zu verschiedenen Themen im Tätigkeitsbereich eines Berufskraftfahrers zu absolvieren. Der Umfang beträgt insgesamt 35 Stunden innerhalb von fünf Jahren, die Ausbildungsmodule sind in Blöcke von zumindest sieben Stunden zusammengefasst.

Wen betrifft diese Gesetzgebung?

Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse C1, C und D , die gewerbsmäßig Güter oder Personen befördern und bereits in Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweis oder wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und C, die gewerbsmäßig Güter befördern und denen die Lenkberechtigung vor dem 10.9.2009 erteilt wurde, haben eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden bis zum 10.9.2014 nachzuweisen . Wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, hat der Nachweis der Weiterbildung vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse D, die gewerbsmäßig Personen befördern und denen die Lenkberechtigung vor dem 10.9.2008 erteilt wurde, haben eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden bis zum 10.9.2013 nachzuweisen . Wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, hat der Nachweis der Weiterbildung vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Wen betrifft diese Gesetzgebung nicht?

Lenker von Kraftfahrzeugen,

  • deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt.
  • die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind.
  • die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind.
  • die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden.
  • die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb Österreichs eingesetzt werden (Lehrling).
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

Für genauere Infos und Termingestaltung stehen wir Dir gerne in unserem Fahrschulbüro zur Verfügung - 06245 / 80 405