Im Rahmen der Weiterbildung sind Schulungen zu folgend genannten Themen zu absolvieren. Der Umfang beträgt insgesamt 35 Stunden, und ist auf fünf Module zu je sieben Stunden aufgeteilt:
Modul 1: Fahrzeug-Technik und Fahrsicherheit Motor, Antrieb, Reifen, Bremsen, Fahrzeug-Bedienung und -Beherrschung.
Modul 2: Optimierung des Kraftstoffverbrauchs spritsparendes, umweltfreundliches und sicheres Fahren – „ModernDriving“.
Modul 3: Ladungssicherung Kräfte, Sicherungs-Methoden und -Mittel, Lastverteilung, Fahrverhalten.
Modul 4: Vorschriften im Güterkraftverkehr Arbeitszeiten (Lenk-, Ruhe-Zeiten), Kontrollgerät (analog und digital), Sozialrechtliche Rahmenbedingungen, Beförderungsvertrag und Dokumente, internationaler Güterverkehr (CMR), Gefahrgutbeförderung, Image des Unternehmens,Schlepper-Unwesen, Marktsituation im Güterverkehr.
Modul 5: Persönliche Sicherheit und Gesundheit Vermeidung von Verkehrsunfällen und Arbeitsunfällen, Vorbeugung von Gesundheitsschäden beim Laden und Fahren, Stress- Vermeidung und -Bewältigung, Maßnahmen in Notfällen, Allgemeines Verhalten.
Kursdauer je Modul = 7 Stunden
Wen betrifft diese Gesetzgebung?
Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse C1, C und D , die gewerbsmäßig Güter oder Personen befördern und bereits in Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweis oder wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und C, die gewerbsmäßig Güter befördern und denen die Lenkberechtigung vor dem 10.9.2009 erteilt wurde, haben eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden bis zum 10.9.2014 nachzuweisen . Wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, hat der Nachweis der Weiterbildung vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse D, die gewerbsmäßig Personen befördern und denen die Lenkberechtigung vor dem 10.9.2008 erteilt wurde, haben eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden bis zum 10.9.2013 nachzuweisen . Wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, hat der Nachweis der Weiterbildung vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Wen betrifft diese Gesetzgebung nicht?
Lenker von Kraftfahrzeugen,
Fahrschule Stipek | Hallein & Bischofshofen